Nach Beendigung des Agenturvertrages erhält der Vermittler i.d.R. keine Informationen über „notleidende Versicherungsverträge“ bzw. Stornogefahrmitteilungen. Der Versicherer ist im übrigen dazu auch nicht verpflichtet. Zu beachten gilt:
Es besteht ein Anspruch Informationen zur Stornobearbeitung. Dies schliesst eine Datenweitergabe wie VN- Name und VS sowie Informationen zur konkreten Bearbeitung der Storni ein. Nach HGB besteht ein berechtigtes Interesse des Vermittlers. Dies leitet sich konkret aus HGB §§ 87, vor allem 87a Abs.3 ab.
Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Zu beobachten ist in der Praxis, dass Stornierungen in dem ehemaligen Vermittlerbstand zunehmen. Das liegt oft daran, dass Kunden kündigen, da diese von dem Nachfolger nicht betreut werden möchten. Auch hat der Bestandsnachfolger eher ein Interesse an Neugeschäft mit den bestehenden Kunden und kündigt ggf. bestehende Verträge, um diese neu abzuschliessen. Die Folge aus letzterem ist, dass der Ursprungsvermittler mit der Provision belastet wird, hingegen der Bestandnachfolger Abschlussprovisionen für Neugeschäft generieren kann. Aus diesem Grund gilt: Prüfen Sie in jedem Fall alle Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Agenturvertrages.
Rückforderung prüfen - bedenken Sie diese Aspekte:
- Ist die Provisionsrückforderung schlüssig dargelegt?
- Wann und in welcher Höhe hat der Vermittler für was eine Provision erhalten.
- Welche Stornohaftung liegt zugrunde?
- Aus welchen Gründen wurde der Vertrag storniert? Wann hat das Versicherungsunternehmen davon erfahren? Welche Massnahmen wurden vom Versicherer unternommen, um den Vertrag bestandsfest zu machen?
- Wie errechnet sich der Rückforderungsbetrag?
- Wurde die Stornoreserve berücksichtigt?
Der Versicherer muss ausreichende Stornobekämpungsmassnahmen einleiten. Da der ehemalige Vermittler keine Stornogefahrmitteilungen erhält ist der Versicherer verpflichtet (Treue- und Fürsorgepflicht aus dem Agenturvertrag) alles Mögliche zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen und nicht zu vereiteln. Der Versicherer darf deshalb nicht untätig bleiben und muss eine ausreichende Stornobekämpfung durchführen.
Provisionsrueckforderung_beanstanden.pdf (28,3 KB)