Wie kann ich meinen Ausgleichsanspruch geltend machen?

Kann ich trotz Vertragsbeendigung bei meiner Vorgesellschaft einen Ausgleichsanspruch (§89 b ff. HGB) geltend machen (Bedingungen/Voraussetzungen)?

Das ist ganz abhängig davon, wie die Vertragsbeendigung zustande gekommen ist.

  • Wenn Sie Ihren Agenturvertrag fristgerecht kündigen, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgleich.
  • Hat das Unternehmen Ihnen fristgerecht gekündigt, besteht ein Anspruch auf Ausgleich.
  • Sollten Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen getrennt haben, ist es Verhandlungssache, ob ein Ausgleich
    gezahlt wird. Eine entsprechende Regelung sollte in der schriftlichen Vereinbarung zur Aufhebung des Agenturvertrages vorhanden sein.
  • Auch bei einem befristeten Agenturvertrag kann ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
  • Ausscheiden aufgrund BU/EU, Erreichung der Altersgrenze (Agenturvertrag endet zum festgelegten Termin), Tod

Das HGB regelt weiterhin, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleich haben, wenn Sie selbst Ihren Agenturvertrag fristlos gekündigt haben und der Auslöser dafür in einem immensen Fehlverhalten der Vorgesellschaft zu suchen ist. Hier entscheiden meist Gerichte, ob eine fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde. Sie sollten sich auf jeden Fall juristisch beraten lassen.

Hinweis: Der Ausgleichsanspruch kann nur nach Vertragsende und nicht während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden. Der Ausgleichsanspruch ist innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Agenturvertrages geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Diese ist dann zu beachten, sofern der Ausgleichsanspruch bei Nicht-Einigung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres in welchem der Agenturvertrag endet.

Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches (Grundsätze Sach, Leben, Kranken, Bausparen, Finanzdienstleistung) sind eine Vereinbarung zwischen Verbänden und somit nicht gesetzlich verankert und keine Norm. Sie gelten somit ausschließlich dann, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Üblicherweise ist dies in den Versicherungs-Agenturverträgen der Fall. Die Grundsätze finden Sie hier.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ermittelt und berechnet das Versicherungsunternehmen. In jedem Fall sollten Sie den Ausgleichsanspruch von einem Fachanwalt prüfen lassen. In diesem Zusammenhang macht es zudem Sinn einen Buchauszug anzufordern. Der Buchauszugsanspruch ist das wichtigste Kontrollrecht des Vermittlers zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnungen und deshalb vertraglich nicht abdingbar.

Besteht für den Vermittler eine Altersversorgung, an welcher sich das Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise beteiligt, so werden diese Leistungen gegen die Höhe des Ausgleichsanspruchs verrechnet. Also wird die Höhe des Ausgleichs um den Betrag der Leistungen aus der Altersversorgung gemindert.

Download - Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB)

Grundsaetze_zur_Errechnung der_Hoehe_des_Ausgleichsanspruchs_BVK.pdf (79,7 KB)